IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr. Alexander Sackl in der RECHTSSACHE:
Klagende Partei
Verein für Konsumenteninformation
(Linke Wienzeile 18
1060 Wien
vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Ölzeltgasse 4, 1030 Wien
Tel.: +43 1 713 61 92, Fax: +43 1 713 61 92 22
Firmenbuchnummer 214452x (Zeichen: SG-17-0026)
gegen
1. Beklagte Partei
FCA Austria GmbH
(Schönbrunner Straße 297-307
1120 Wien
Firmenbuchnummer 144506i
vertreten durch Mag. Andrea ZINOBER Rechtsanwalt
Landstraßer Hauptstraße 1, 1030 Wien
Tel.: 715 11 15)
Und 2. Beklagte Partei
FCA Leasing GmbH
(Schönbrunner Straße 297-307
1120 Wien
Firmenbuchnummer 126605i
vertreten durch Mag. Andrea ZINOBER Rechtsanwalt
Landstraßer Hauptstraße 1, 1030 Wien
Tel.: 715 11 15)
Wegen: Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach mündlicher Streitverhandlung zu Recht:
1. Die beklagten Parteien sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, den Abschluss von Verbraucherleasing Verträgen im Sinne des § 26 Abs 1 VKrG unter Hinweis auf eine bestimmte monatliche Leasingrate oder sonstige
auf die Kosten des Verbraucherleasingvertrages bezogene Zahlen zu bewerben, ohne dass die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels sämtliche in § 5 VKrG sowie in § 26 Abs 2 iVm § 25 Abs 2 VKrG angeführten
Standardinformationen enthält, insbesondere, wenn diese in der Fernsehwerbung nur im Kleinstdruck und/oder nur für eine derart kurze Dauer eingeblendet werden, die ein sinnerfassendes Lesen nicht zulässt, oder wenn in der Internetwerbung die
Standardinformationen nicht bei erster Nennung der monatlichen Leasingrate oder sonst auf die Kosten eines Verbraucherleasingvertrages bezogenen Zahlen in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit wiedergegeben werden, oder sinngleiche Praktiken zu
unterlassen.
2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils den klagsstattgebenden Teil des über diese Klage ergehenden Urteilsspruchs mit Ausnahme der Kostenentscheidung einmal für die Dauer von 30 Tagen auf der Website www.fiat.at zu veröffentlichen, und zwar in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten in jener Schriftgröße und -farbe, Farbe des Hintergrunds und Zeilenabständen, wie im
Textteil ihrer Homepage üblich, wobei die Urteilsveröffentlichung über einem zu Beginn der Startseite unübersehbar angebrachten Link direkt aufrufbar sein muss.
3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, jeweils einmal binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung, durch Verlesung in den Fernsehprogrammen ORF 2 vor dem Werbeblock „Seitenblicke", in Servus TV und österreichischen Werbefenster von Vox, jeweils vor Beginn des Hauptabendprogramms, auf Kosten der beklagten Parteien, die dafür zur ungeteilten Hand haften, zu veröffentlichen.